(3)Absatz 3,Ankündigungen, die ausschließlich die Mitteilung der Bestimmungen des § 1, Absatz 1, und des § 7, Absatz 2, sowie des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthalten, fallen nicht unter die in diesem Gesetze oder unter die im Bundesgesetze vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, enthaltenen Verbote.Ankündigungen, die ausschließlich die Mitteilung der Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 1, und des Paragraph 7,, Absatz 2, sowie des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthalten, fallen nicht unter die in diesem Gesetze oder unter die im Bundesgesetze vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, enthaltenen Verbote.