Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/1934 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel II. Das vorliegende Abkommen soll einen Bestandteil des Vertrages vom 31. Jänner 1930 bilden, und Artikel II dieses Vertrages soll so gelten, als ob das darin enthaltene Verzeichnis der Verbrechen von Anfang an das unter Nr. 23 im Artikel I des vorliegenden Abkommens hinzugefügte Verbrechen mitumfaßt hätte. Artikel römisch zwei. Das vorliegende Abkommen soll einen Bestandteil des Vertrages vom 31. Jänner 1930 bilden, und Artikel römisch zwei dieses Vertrages soll so gelten, als ob das darin enthaltene Verzeichnis der Verbrechen von Anfang an das unter Nr. 23 im Artikel römisch eins des vorliegenden Abkommens hinzugefügte Verbrechen mitumfaßt hätte.
Das vorliegende Abkommen wird durch die Hohen Vertragschließenden Teile nach den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert werden und wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien so bald wie möglich erfolgen soll, in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende, in deutscher und englischer Sprache abgefaßte Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 19. Mai eintausendneunhundertvierunddreißig.