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Art. 2

Fassungen
05.09.1934 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 257/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 205.09.193431.12.1999 BGBl. II Nr. 257/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.09.1934BGBl. II Nr. 257/1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei. Das vorliegende Abkommen soll einen Bestandteil des Vertrages vom 31. Jänner 1930 bilden, und Artikel römisch zwei dieses Vertrages soll so gelten, als ob das darin enthaltene Verzeichnis der Verbrechen von Anfang an das unter Nr. 23 im Artikel römisch eins des vorliegenden Abkommens hinzugefügte Verbrechen mitumfaßt hätte.

Das vorliegende Abkommen wird durch die Hohen Vertragschließenden Teile nach den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert werden und wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien so bald wie möglich erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende, in deutscher und englischer Sprache abgefaßte Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 19. Mai eintausendneunhundertvierunddreißig.

Gesetzesnummer

10001830

Dokumentnummer

NOR12024228

Alte Dokumentnummer

N2193412908T