Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1935Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Gemäß Artikel 3 des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 238 aus 1935 kundgemachten Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 29. Oktober 1934 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärungen des britischen Gesandten in Wien am 8. August 1935 diesem Abkommen für Australien (einschließlich Papuas und der Norfolk-Inseln) und die Mandatsgebiete von Neu-Guinea und Nauru, ferner für Neuseeland und das Mandatsgebiet von West-Samoa beigetreten.
Diese Beitritte sind laut Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 16. August 1935 am 30. August 1935 wirksam geworden.
Dokumentnummer
NOR12024364
Alte Dokumentnummer
N2193514137P