Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 30.07.1935 — BGBl. Nr. 238/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.07.1935 BGBl. Nr. 238/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1935,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1935BGBl. Nr. 238/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1.

Vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens soll der Artikel 2 des in Wien am 3. Dezember 1873 unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Hinzufügung der nachstehenden Bestimmung ergänzt werden:

„Die Auslieferung kann nach dem Ermessen des ersuchten Hohen Vertragschließenden Teiles auch hinsichtlich jeder anderen Straftat (crime oder offence) bewilligt werden, bezüglich welcher nach den im gegebenen Zeitpunkte in Kraft stehenden Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile die Bewilligung erteilt werden kann.“

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10001842

Dokumentnummer

NOR12024366

Alte Dokumentnummer

N2193516907R