Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Dem Antrag, eine Satzung aufzustellen, ist ein Entwurf der Satzung anzuschließen. In einem solchen Antrag sind der Verlauf und die Ergebnisse der mit der Gegenpartei gepflogenen Verhandlungen kurz darzustellen und die Streitpunkte zu bezeichnen, in denen keine Einigung erzielt werden konnte. Paragraph 10, Dem Antrag, eine Satzung aufzustellen, ist ein Entwurf der Satzung anzuschließen. In einem solchen Antrag sind der Verlauf und die Ergebnisse der mit der Gegenpartei gepflogenen Verhandlungen kurz darzustellen und die Streitpunkte zu bezeichnen, in denen keine Einigung erzielt werden konnte.
Anmerkung
Zur Satzung siehe § 10 und 13 Abs. 2 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024536
Alte Dokumentnummer
N2193615792T