Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. In den im § 14, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen hat der Kläger in der Klage den Sachverhalt kurz darzustellen, die in Betracht kommenden Urkunden vorzulegen, die übrigen Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen dienen sollen, und ein bestimmtes Begehren zu stellen. Paragraph 11, In den im Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen hat der Kläger in der Klage den Sachverhalt kurz darzustellen, die in Betracht kommenden Urkunden vorzulegen, die übrigen Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen dienen sollen, und ein bestimmtes Begehren zu stellen.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024537
Alte Dokumentnummer
N2193615793T