Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
Text
§ 12. (1) Langt der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, oder die Klage (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) nicht binnen 14 Tagen nach der Benachrichtigung des Antragstellers oder Klägers von dem Zusammentritt der Schiedskommission (§ 15, Absatz 5, VerwGesG.) oder von der Bestellung ihrer Mitglieder (§ 17, Absatz 1, VerwGesG.) bei dem Vorsitzenden der Schiedskommission ein, so hat dieser mit Beschluß die Tätigkeit der Schiedskommission für beendet zu erklären und auszusprechen, daß die im § 24 bezeichneten Kosten der Partei zur Last fallen, die die Berufung der Schiedskommission begehrt hat.Paragraph 12, (1) Langt der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, oder die Klage (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) nicht binnen 14 Tagen nach der Benachrichtigung des Antragstellers oder Klägers von dem Zusammentritt der Schiedskommission (Paragraph 15,, Absatz 5, VerwGesG.) oder von der Bestellung ihrer Mitglieder (Paragraph 17,, Absatz 1, VerwGesG.) bei dem Vorsitzenden der Schiedskommission ein, so hat dieser mit Beschluß die Tätigkeit der Schiedskommission für beendet zu erklären und auszusprechen, daß die im Paragraph 24, bezeichneten Kosten der Partei zur Last fallen, die die Berufung der Schiedskommission begehrt hat.
(2)Absatz 2,Andernfalls stellt der Vorsitzende eine Ausfertigung des Antrages oder der Klage samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zu, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu äußern, die Beweismittel für seine (Anm.: richtig: ihre) tatsächlichen Behauptungen anzugeben und, wenn die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, einen Gegenvorschlag zu erstatten. Dabei ist die Gegenpartei darauf aufmerksam zu machen, daß die Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung des Verfahrens nicht hindert. Die Frist für die Gegenschrift ist nach den Umständen des Falles zu bemessen und darf vier Wochen nicht überschreiten.Andernfalls stellt der Vorsitzende eine Ausfertigung des Antrages oder der Klage samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zu, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu äußern, die Beweismittel für seine Anmerkung, richtig: ihre) tatsächlichen Behauptungen anzugeben und, wenn die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, einen Gegenvorschlag zu erstatten. Dabei ist die Gegenpartei darauf aufmerksam zu machen, daß die Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung des Verfahrens nicht hindert. Die Frist für die Gegenschrift ist nach den Umständen des Falles zu bemessen und darf vier Wochen nicht überschreiten.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936