Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 13, (1) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Ablauf der dafür gesetzten Frist ordnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission an und trifft die zu ihrer Vorbereitung notwendigen Verfügungen. Ist eine Gegenschrift erstattet worden, so stellt der Vorsitzende der Partei, die die Schiedskommission angerufen hat, eine Ausfertigung samt Beilagen zu.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende kann vor der mündlichen Verhandlung Erhebungen pflegen. Auch kann er die Parteien zu einem ohne Zuziehung der Beisitzer vorzunehmenden Vergleichsversuch laden. Er muß dies tun, wenn eine Partei es beantragt.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024539

Alte Dokumentnummer

N2193615795T