Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Ablauf der dafür gesetzten Frist ordnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission an und trifft die zu ihrer Vorbereitung notwendigen Verfügungen. Ist eine Gegenschrift erstattet worden, so stellt der Vorsitzende der Partei, die die Schiedskommission angerufen hat, eine Ausfertigung samt Beilagen zu.Paragraph 13, (1) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Ablauf der dafür gesetzten Frist ordnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission an und trifft die zu ihrer Vorbereitung notwendigen Verfügungen. Ist eine Gegenschrift erstattet worden, so stellt der Vorsitzende der Partei, die die Schiedskommission angerufen hat, eine Ausfertigung samt Beilagen zu.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann vor der mündlichen Verhandlung Erhebungen pflegen. Auch kann er die Parteien zu einem ohne Zuziehung der Beisitzer vorzunehmenden Vergleichsversuch laden. Er muß dies tun, wenn eine Partei es beantragt.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024539
Alte Dokumentnummer
N2193615795T