Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. (1) Die Schiedskommission hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Doch kann sie ihre Unzuständigkeit nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung aussprechen. Hat ein ordentliches Gericht rechtskräftig erkannt, daß eine Sache vor eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu berufende Schiedskommission gehört, so kann die infolge dieses Ausspruches angerufene Schiedskommission ihre Zuständigkeit nicht ablehnen. Hat eine Schiedskommission ausgesprochen, daß zur Entscheidung einer Streitsache (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so sind diese an die Entscheidung gebunden.Paragraph 14, (1) Die Schiedskommission hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Doch kann sie ihre Unzuständigkeit nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung aussprechen. Hat ein ordentliches Gericht rechtskräftig erkannt, daß eine Sache vor eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu berufende Schiedskommission gehört, so kann die infolge dieses Ausspruches angerufene Schiedskommission ihre Zuständigkeit nicht ablehnen. Hat eine Schiedskommission ausgesprochen, daß zur Entscheidung einer Streitsache (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so sind diese an die Entscheidung gebunden.
(2)Absatz 2,Ein nach § 11, Absatz 2, Satz 3 (§§ 13 und 19), VerwGesG. unzulässiger Antrag, eine Satzung aufzustellen, kann auch schon vor der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission vom Vorsitzenden, jedoch nur nach Anhörung der Gegenpartei zurückgewiesen werden.Ein nach Paragraph 11,, Absatz 2, Satz 3 (Paragraphen 13 und 19), VerwGesG. unzulässiger Antrag, eine Satzung aufzustellen, kann auch schon vor der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission vom Vorsitzenden, jedoch nur nach Anhörung der Gegenpartei zurückgewiesen werden.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024540
Alte Dokumentnummer
N2193615796T