Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1412.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 14, (1) Die Schiedskommission hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Doch kann sie ihre Unzuständigkeit nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung aussprechen. Hat ein ordentliches Gericht rechtskräftig erkannt, daß eine Sache vor eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu berufende Schiedskommission gehört, so kann die infolge dieses Ausspruches angerufene Schiedskommission ihre Zuständigkeit nicht ablehnen. Hat eine Schiedskommission ausgesprochen, daß zur Entscheidung einer Streitsache (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so sind diese an die Entscheidung gebunden.

  1. Absatz 2,Ein nach Paragraph 11,, Absatz 2, Satz 3 (Paragraphen 13 und 19), VerwGesG. unzulässiger Antrag, eine Satzung aufzustellen, kann auch schon vor der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission vom Vorsitzenden, jedoch nur nach Anhörung der Gegenpartei zurückgewiesen werden.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024540

Alte Dokumentnummer

N2193615796T