Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1512.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 15, (1) Der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller von der gemäß Paragraph 13,, Absatz 2, zur Vornahme eines Vergleichsversuches anberaumten Tagsatzung ausbleibt oder eine mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission versäumt.

  1. Absatz 2,In den im Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen kann der Kläger nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage nur zurücknehmen, wenn er auf den Anspruch verzichtet oder wenn der Gegner zustimmt. Wird die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, zu der die Gegenpartei nicht erschienen ist, so bedarf es ihrer Zustimmung nicht. Das Ausbleiben beider Parteien von einer mündlichen Verhandlung gilt als einverständliche Zurücknahme der Klage.
  2. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
  3. Absatz 4,Zurückgenommene Anträge oder Klagen können von neuem eingebracht werden, Klagen aber nur dann, wenn der Kläger bei der Zurücknahme auf den Anspruch nicht verzichtet hat.
  4. Absatz 5,Versäumt die Gegenpartei eine Verhandlung, so hindert das deren Durchführung und die Fällung der Endentscheidung nicht.
  5. Absatz 6,In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens aufmerksam zu machen.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Säumnis

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024541

Alte Dokumentnummer

N2193615797T