Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller von der gemäß § 13, Absatz 2, zur Vornahme eines Vergleichsversuches anberaumten Tagsatzung ausbleibt oder eine mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission versäumt.Paragraph 15, (1) Der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller von der gemäß Paragraph 13,, Absatz 2, zur Vornahme eines Vergleichsversuches anberaumten Tagsatzung ausbleibt oder eine mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission versäumt.
(2)Absatz 2,In den im § 14, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen kann der Kläger nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage nur zurücknehmen, wenn er auf den Anspruch verzichtet oder wenn der Gegner zustimmt. Wird die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, zu der die Gegenpartei nicht erschienen ist, so bedarf es ihrer Zustimmung nicht. Das Ausbleiben beider Parteien von einer mündlichen Verhandlung gilt als einverständliche Zurücknahme der Klage.In den im Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen kann der Kläger nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage nur zurücknehmen, wenn er auf den Anspruch verzichtet oder wenn der Gegner zustimmt. Wird die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, zu der die Gegenpartei nicht erschienen ist, so bedarf es ihrer Zustimmung nicht. Das Ausbleiben beider Parteien von einer mündlichen Verhandlung gilt als einverständliche Zurücknahme der Klage.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
(4)Absatz 4,Zurückgenommene Anträge oder Klagen können von neuem eingebracht werden, Klagen aber nur dann, wenn der Kläger bei der Zurücknahme auf den Anspruch nicht verzichtet hat.
(5)Absatz 5,Versäumt die Gegenpartei eine Verhandlung, so hindert das deren Durchführung und die Fällung der Endentscheidung nicht.
(6)Absatz 6,In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens aufmerksam zu machen.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Säumnis
Dokumentnummer
NOR12024541
Alte Dokumentnummer
N2193615797T