Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Die Verhandlungen vor der Schiedskommission sind nichtöffentlich. Doch dürfen Mitglieder der Bundesregierung, von ihr entsendete Personen, die Staatskommissäre der Verwertungsgesellschaften und die nicht als Vertreter einer Partei an der Verhandlung beteiligten Mitglieder der Vorstände und Aufsichtsräte der Parteien einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission als Zuhörer beiwohnen. Der Vorsitzende kann, wenn die Parteien zustimmen, auch anderen Personen den Zutritt gestatten. Paragraph 16, Die Verhandlungen vor der Schiedskommission sind nichtöffentlich. Doch dürfen Mitglieder der Bundesregierung, von ihr entsendete Personen, die Staatskommissäre der Verwertungsgesellschaften und die nicht als Vertreter einer Partei an der Verhandlung beteiligten Mitglieder der Vorstände und Aufsichtsräte der Parteien einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission als Zuhörer beiwohnen. Der Vorsitzende kann, wenn die Parteien zustimmen, auch anderen Personen den Zutritt gestatten.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Öffentlichkeit
Dokumentnummer
NOR12024542
Alte Dokumentnummer
N2193615798T