Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Jeder mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ist ein Schriftführer beizuziehen. Er wird vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien bestellt, wenn diese nicht einverständlich einen Schriftführer beigestellt haben. Paragraph 17, Jeder mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ist ein Schriftführer beizuziehen. Er wird vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien bestellt, wenn diese nicht einverständlich einen Schriftführer beigestellt haben.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024543
Alte Dokumentnummer
N2193615799T