Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1912.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 19, (1) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge vorzubringen und zu begründen. Nach Feststellung der Streitpunkte werden die notwendigen Beweise aufgenommen.

  1. Absatz 2,Die Schiedskommission hat auf alle für die Entscheidung der Streitpunkte wichtigen Tatsachen und Verhältnisse von Amts wegen Bedacht zu nehmen und sie durch Vornahme zweckdienlicher Erhebungen und Beweisaufnhamen klarzustellen.
  2. Absatz 3,Den Parteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zu den Ergebnissen der Erhebungen und Beweisaufnahmen zu äußern.
  3. Absatz 4,Handelt es sich um die Aufstellung einer Satzung, so hat die Schiedskommission einen Vergleichsvorschlag zu machen und mit den Parteien zu erörtern.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024545

Alte Dokumentnummer

N2193615801T