Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19. (1) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge vorzubringen und zu begründen. Nach Feststellung der Streitpunkte werden die notwendigen Beweise aufgenommen.Paragraph 19, (1) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge vorzubringen und zu begründen. Nach Feststellung der Streitpunkte werden die notwendigen Beweise aufgenommen.
(2)Absatz 2,Die Schiedskommission hat auf alle für die Entscheidung der Streitpunkte wichtigen Tatsachen und Verhältnisse von Amts wegen Bedacht zu nehmen und sie durch Vornahme zweckdienlicher Erhebungen und Beweisaufnhamen klarzustellen.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zu den Ergebnissen der Erhebungen und Beweisaufnahmen zu äußern.
(4)Absatz 4,Handelt es sich um die Aufstellung einer Satzung, so hat die Schiedskommission einen Vergleichsvorschlag zu machen und mit den Parteien zu erörtern.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024545
Alte Dokumentnummer
N2193615801T