Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. (1) Die Urschrift der von einer Schiedskommission gefällten Endentscheidung ist von allen Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Urschriften aller anderen Entscheidungen werden vom Vorsitzenden unterschrieben.Paragraph 21, (1) Die Urschrift der von einer Schiedskommission gefällten Endentscheidung ist von allen Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Urschriften aller anderen Entscheidungen werden vom Vorsitzenden unterschrieben.
(2)Absatz 2,Die Ausfertigungen der Endentscheidungen werden vom Vorsitzenden und nach Übergabe der Akten an den Staatskommissär (§ 18 VerwGesG.) von diesem mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehen.Die Ausfertigungen der Endentscheidungen werden vom Vorsitzenden und nach Übergabe der Akten an den Staatskommissär (Paragraph 18, VerwGesG.) von diesem mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehen.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024547
Alte Dokumentnummer
N2193615803T