Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. (1) Die Schiedskommission hat die Endentscheidung womöglich sogleich nach Schluß der Verhandlung zu fällen und zu verkünden.Paragraph 22, (1) Die Schiedskommission hat die Endentscheidung womöglich sogleich nach Schluß der Verhandlung zu fällen und zu verkünden.
(2)Absatz 2,Jeder Partei ist eine Ausfertigung der Endentscheidung auch dann zuzustellen, wenn diese in ihrer Gegenwart verkündet worden ist. Kann die Endentscheidung nicht sogleich im Anschluß an die Verhandlung verkündet werden, so ist sie den Parteien nur durch Zustellung schriftlicher Ausfertigungen bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Von jeder Endentscheidung ist eine Ausfertigung dem Staatskommissär der am Verfahren als Partei beteiligten Verwertungsgesellschaft zu übermitteln.
Anmerkung
Zur Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften siehe § 5
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024548
Alte Dokumentnummer
N2193615804T