Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
Text
§ 23. (1) Die Fällung eines Erkenntnisses, womit eine Satzung, die einen Gesamtvertrag ersetzt, aufgestellt oder abgeändert wird, ist vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien in der "Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der Satzung anzugeben und der Gesamtvertrag oder die Satzung zu bezeichnen, die durch die neue Satzung aufgehoben oder geändert wird. Ferner ist in der Verlautbarung mitzuteilen, ob und inwieweit die neue Satzung auch auf Einzelverträge wirkt, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.Paragraph 23, (1) Die Fällung eines Erkenntnisses, womit eine Satzung, die einen Gesamtvertrag ersetzt, aufgestellt oder abgeändert wird, ist vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien in der "Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der Satzung anzugeben und der Gesamtvertrag oder die Satzung zu bezeichnen, die durch die neue Satzung aufgehoben oder geändert wird. Ferner ist in der Verlautbarung mitzuteilen, ob und inwieweit die neue Satzung auch auf Einzelverträge wirkt, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.
(2)Absatz 2,Eine solche Satzung tritt eine Woche nach der im Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung in Kraft, wenn das Erkenntnis keinen späteren Zeitpunkt festsetzt.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten für solche Satzungen die Vorschriften des § 8, Absatz 2, 3 und 5, VerwGesG. entsprechend.Im übrigen gelten für solche Satzungen die Vorschriften des Paragraph 8,, Absatz 2, 3 und 5, VerwGesG. entsprechend.
(4)Absatz 4,Der Tag, an dem eine für die den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgende öffentliche Telegraphenanstalt geltende Satzung in Kraft tritt, ist im Erkenntnis festzusetzen.
Anmerkung
1. Zur Satz siehe § 10 und 13 Abs. 2 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
2. Zum Abs. 4: Das UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, spricht vom
Rundfunkunternehmer.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Urheberrechtsgesetz