Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2312.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 23, (1) Die Fällung eines Erkenntnisses, womit eine Satzung, die einen Gesamtvertrag ersetzt, aufgestellt oder abgeändert wird, ist vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien in der "Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der Satzung anzugeben und der Gesamtvertrag oder die Satzung zu bezeichnen, die durch die neue Satzung aufgehoben oder geändert wird. Ferner ist in der Verlautbarung mitzuteilen, ob und inwieweit die neue Satzung auch auf Einzelverträge wirkt, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.

  1. Absatz 2,Eine solche Satzung tritt eine Woche nach der im Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung in Kraft, wenn das Erkenntnis keinen späteren Zeitpunkt festsetzt.
  2. Absatz 3,Im übrigen gelten für solche Satzungen die Vorschriften des Paragraph 8,, Absatz 2, 3 und 5, VerwGesG. entsprechend.
  3. Absatz 4,Der Tag, an dem eine für die den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgende öffentliche Telegraphenanstalt geltende Satzung in Kraft tritt, ist im Erkenntnis festzusetzen.

Anmerkung

1. Zur Satz siehe § 10 und 13 Abs. 2 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
2. Zum Abs. 4: Das UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, spricht vom
Rundfunkunternehmer.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Urheberrechtsgesetz

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024549

Alte Dokumentnummer

N2193615805T