Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2412.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Kosten.

Paragraph 24, (1) Für die Gebühren der Mitglieder der Schiedskommission und für die mit der Erfüllung der Aufgaben der Schiedskommission verbundenen Kosten haften die Parteien auch außer dem im Paragraph 3, geregelten Falle zur ungeteilten Hand.

  1. Absatz 2,In jeder Endentscheidung ist nach billigem Ermessen auszusprechen, ob diese Kosten einer Partei allein oder mit welchen Anteilen sie beiden Parteien endgültig zur Last fallen.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht gemäß Paragraph 17, VerwGesG. vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, kann der Partei, auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet worden ist oder ein Beweis aufgenommen werden soll, auftragen, einen angemessenen Betrag als Kostenvorschuß zu erlegen, und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, daß diesem Auftrag entsprochen wird.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024550

Alte Dokumentnummer

N2193615806T