Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Kosten.
§ 24. (1) Für die Gebühren der Mitglieder der Schiedskommission und für die mit der Erfüllung der Aufgaben der Schiedskommission verbundenen Kosten haften die Parteien auch außer dem im § 3 geregelten Falle zur ungeteilten Hand.Paragraph 24, (1) Für die Gebühren der Mitglieder der Schiedskommission und für die mit der Erfüllung der Aufgaben der Schiedskommission verbundenen Kosten haften die Parteien auch außer dem im Paragraph 3, geregelten Falle zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,In jeder Endentscheidung ist nach billigem Ermessen auszusprechen, ob diese Kosten einer Partei allein oder mit welchen Anteilen sie beiden Parteien endgültig zur Last fallen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht gemäß § 17 VerwGesG. vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, kann der Partei, auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet worden ist oder ein Beweis aufgenommen werden soll, auftragen, einen angemessenen Betrag als Kostenvorschuß zu erlegen, und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, daß diesem Auftrag entsprochen wird.Der Vorsitzende einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht gemäß Paragraph 17, VerwGesG. vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, kann der Partei, auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet worden ist oder ein Beweis aufgenommen werden soll, auftragen, einen angemessenen Betrag als Kostenvorschuß zu erlegen, und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, daß diesem Auftrag entsprochen wird.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024550
Alte Dokumentnummer
N2193615806T