Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25. (1) In der in einer Streitsache (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) ergehenden Endentscheidung ist auf Verlangen einer Partei auszusprechen, ob und inwieweit ihr die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vom Gegner zu ersetzen sind; dabei sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten dem Sinne nach anzuwenden.Paragraph 25, (1) In der in einer Streitsache (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) ergehenden Endentscheidung ist auf Verlangen einer Partei auszusprechen, ob und inwieweit ihr die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vom Gegner zu ersetzen sind; dabei sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten dem Sinne nach anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über einen Antrag, eine Satzung aufzustellen, hat jede Partei die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in der Regel selbst zu tragen. Doch ist der Ersatz dieser Kosten auf Verlangen einer Partei ihrem Gegner ganz oder zum Teil aufzutragen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.
Anmerkung
Nach Abs. 1 sind die §§ 40-48, 52-54, 54a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,
sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, Kostenersatz
Dokumentnummer
NOR12024551
Alte Dokumentnummer
N2193615807T