Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Nichtigkeitsklage.
§ 26. (1) Die Endentscheidung einer Schiedskommission kann durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden:Paragraph 26, (1) Die Endentscheidung einer Schiedskommission kann durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden:
wenn die Schiedskommission nicht mit der durch Vertrag oder Gesetz bestimmten Zahl von Mitgliedern besetzt gewesen ist;
wenn an der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, das daran nach § 7, Absatz 1, nicht mitwirken durfte;wenn an der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, das daran nach Paragraph 7,, Absatz 1, nicht mitwirken durfte;
wenn die Schiedskommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten oder mit Unrecht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat, wenn der Antrag auf Aufstellung einer Satzung oder eine Klage mit Unrecht zurückgewiesen worden ist oder wenn die Endentscheidung mit Verletzung des § 16, Absatz 2, VerwGesG. gefällt worden ist;wenn die Schiedskommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten oder mit Unrecht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat, wenn der Antrag auf Aufstellung einer Satzung oder eine Klage mit Unrecht zurückgewiesen worden ist oder wenn die Endentscheidung mit Verletzung des Paragraph 16,, Absatz 2, VerwGesG. gefällt worden ist;
wenn einem nach § 11, Absatz 2, Satz 3 (§§ 13 und 19), VerwGesG. unzulässigen Antrag, eine Satzung aufzustellen, stattgegeben worden ist und die Gegenpartei die Verletzung dieser Vorschriften spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission gerügt hat;wenn einem nach Paragraph 11,, Absatz 2, Satz 3 (Paragraphen 13 und 19), VerwGesG. unzulässigen Antrag, eine Satzung aufzustellen, stattgegeben worden ist und die Gegenpartei die Verletzung dieser Vorschriften spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission gerügt hat;
wenn die Partei, die die Nichtigerklärung begehrt, im Verfahren vor der Schiedskommission nicht vertreten gewesen oder wenn ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist;
wenn die Urschrift der Endentscheidung entgegen der Vorschrift des § 21, Absatz 1, nicht von allen Mitgliedern der Schiedskommission unterschrieben worden ist;wenn die Urschrift der Endentscheidung entgegen der Vorschrift des Paragraph 21,, Absatz 1, nicht von allen Mitgliedern der Schiedskommission unterschrieben worden ist;
wenn die Endentscheidung gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach § 530 der Zivilprozeßordnung ein gerichtliches Urteil mit Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach Paragraph 530, der Zivilprozeßordnung ein gerichtliches Urteil mit Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.
(2)Absatz 2,Aus den im § 530, Z. 5 bis 7, der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen kann nur eine in einer Streitsache (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) ergangene Endentscheidung für nichtig erklärt werden.Aus den im Paragraph 530,, Ziffer 5 bis 7, der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen kann nur eine in einer Streitsache (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) ergangene Endentscheidung für nichtig erklärt werden.
Dokumentnummer
NOR12024552
Alte Dokumentnummer
N2193615808T