Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2612.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Nichtigkeitsklage.

Paragraph 26, (1) Die Endentscheidung einer Schiedskommission kann durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Schiedskommission nicht mit der durch Vertrag oder Gesetz bestimmten Zahl von Mitgliedern besetzt gewesen ist;
  2. Ziffer 2
    wenn an der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, das daran nach Paragraph 7,, Absatz 1, nicht mitwirken durfte;
  3. Ziffer 3
    wenn die Schiedskommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten oder mit Unrecht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat, wenn der Antrag auf Aufstellung einer Satzung oder eine Klage mit Unrecht zurückgewiesen worden ist oder wenn die Endentscheidung mit Verletzung des Paragraph 16,, Absatz 2, VerwGesG. gefällt worden ist;
  4. Ziffer 4
    wenn einem nach Paragraph 11,, Absatz 2, Satz 3 (Paragraphen 13 und 19), VerwGesG. unzulässigen Antrag, eine Satzung aufzustellen, stattgegeben worden ist und die Gegenpartei die Verletzung dieser Vorschriften spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission gerügt hat;
  5. Ziffer 5
    wenn die Partei, die die Nichtigerklärung begehrt, im Verfahren vor der Schiedskommission nicht vertreten gewesen oder wenn ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist;
  6. Ziffer 6
    wenn die Urschrift der Endentscheidung entgegen der Vorschrift des Paragraph 21,, Absatz 1, nicht von allen Mitgliedern der Schiedskommission unterschrieben worden ist;
  7. Ziffer 7
    wenn die Endentscheidung gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
  8. Ziffer 8
    wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach Paragraph 530, der Zivilprozeßordnung ein gerichtliches Urteil mit Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.
  1. Absatz 2,Aus den im Paragraph 530,, Ziffer 5 bis 7, der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen kann nur eine in einer Streitsache (Paragraph 14,, Absatz 2, VerwGesG.) ergangene Endentscheidung für nichtig erklärt werden.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024552

Alte Dokumentnummer

N2193615808T