Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27. (1) Für Klagen, womit die Nichtigerklärung einer Endentscheidung begehrt wird, ist der zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Gerichtshof erster Instanz ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die an dem Verfahren vor der Schiedskommission als Partei beteiligte Verwertungsgesellschaft ihren Sitz hat. Über die Nichtigkeitsklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.Paragraph 27, (1) Für Klagen, womit die Nichtigerklärung einer Endentscheidung begehrt wird, ist der zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Gerichtshof erster Instanz ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die an dem Verfahren vor der Schiedskommission als Partei beteiligte Verwertungsgesellschaft ihren Sitz hat. Über die Nichtigkeitsklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
(2)Absatz 2,In den Fällen der Z. 1 bis 7 des § 26 ist die Nichtigkeitsklage binnen der Notfrist eines Monates, gerechnet von der Zustellung der für nichtig zu erklärenden Entscheidung zu erheben. Im Falle der Z. 8 des § 26 ist die Frist für die Nichtigkeitsklage nach den gemäß § 534 der Zivilprozeßordnung für die Wiederaufnahmsklage geltenden Vorschriften zu berechnen.In den Fällen der Ziffer eins bis 7 des Paragraph 26, ist die Nichtigkeitsklage binnen der Notfrist eines Monates, gerechnet von der Zustellung der für nichtig zu erklärenden Entscheidung zu erheben. Im Falle der Ziffer 8, des Paragraph 26, ist die Frist für die Nichtigkeitsklage nach den gemäß Paragraph 534, der Zivilprozeßordnung für die Wiederaufnahmsklage geltenden Vorschriften zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR12024553
Alte Dokumentnummer
N2193615809T