Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28. (1) In dem der Nichtigkeitsklage stattgebenden Urteil ist die angefochtene Entscheidung oder, wenn der Nichtigkeitsgrund nur einen selbständigen Teil der Entscheidung betrifft, dieser aufzuheben.Paragraph 28, (1) In dem der Nichtigkeitsklage stattgebenden Urteil ist die angefochtene Entscheidung oder, wenn der Nichtigkeitsgrund nur einen selbständigen Teil der Entscheidung betrifft, dieser aufzuheben.
(2)Absatz 2,Ist durch die aufgehobene Entscheidung eine Satzung aufgestellt worden, so verliert diese mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Wirkung.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024554
Alte Dokumentnummer
N2193615810T