Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 7, (1) Wird ein Ablehnungsantrag gestellt oder wird von einem Mitglied eine Anzeige nach Paragraph 6, erstattet, so darf das Mitglied an der Endentscheidung nur mitwirken, wenn ausgesprochen worden ist, daß der geltend gemachte oder angezeigte Ablehnungsgrund nicht vorliegt.

  1. Absatz 2,Der Ausspruch, daß bei einem Mitglied ein Ablehnungsgrund vorliegt, bewirkt, daß nicht nur dieses Mitglied, sondern auch alle anderen Mitglieder der Schiedskommission, an deren Bestellung das abgelehnte Mitglied mitgewirkt hat, ihr Amt verlieren.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024533

Alte Dokumentnummer

N2193615789T