Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Wird ein Ablehnungsantrag gestellt oder wird von einem Mitglied eine Anzeige nach § 6 erstattet, so darf das Mitglied an der Endentscheidung nur mitwirken, wenn ausgesprochen worden ist, daß der geltend gemachte oder angezeigte Ablehnungsgrund nicht vorliegt.Paragraph 7, (1) Wird ein Ablehnungsantrag gestellt oder wird von einem Mitglied eine Anzeige nach Paragraph 6, erstattet, so darf das Mitglied an der Endentscheidung nur mitwirken, wenn ausgesprochen worden ist, daß der geltend gemachte oder angezeigte Ablehnungsgrund nicht vorliegt.
(2)Absatz 2,Der Ausspruch, daß bei einem Mitglied ein Ablehnungsgrund vorliegt, bewirkt, daß nicht nur dieses Mitglied, sondern auch alle anderen Mitglieder der Schiedskommission, an deren Bestellung das abgelehnte Mitglied mitgewirkt hat, ihr Amt verlieren.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024533
Alte Dokumentnummer
N2193615789T