Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Im Rahmen der in dieser Verordnung enthaltenen oder für anwendbar erklärten Vorschriften können die Parteien in einem schriftlich errichteten Vertrag nähere Bestimmungen über das Verfahren vor den Schiedskommissionen vereinbaren. Im übrigen wird dieses von den Schiedskommissionen selbst geregelt. Paragraph 9, Im Rahmen der in dieser Verordnung enthaltenen oder für anwendbar erklärten Vorschriften können die Parteien in einem schriftlich errichteten Vertrag nähere Bestimmungen über das Verfahren vor den Schiedskommissionen vereinbaren. Im übrigen wird dieses von den Schiedskommissionen selbst geregelt.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024535
Alte Dokumentnummer
N2193615791T