Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Der Urheber.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2)Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
Anmerkung
Zum Übergang des Urheberrechts von Todes wegen siehe § 23.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024411
alte Dokumentnummer
N2193612139R