Rechtstracker.at

§ 100

Fassungen
ab 01.06.1973 — BGBl. Nr. 492/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100 heute01.06.1973 BGBl. Nr. 492/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.06.1973BGBl. Nr. 492/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach Paragraphen 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist.
  2. Absatz 2,Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im Paragraph 80, bezeichnete Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Schlagworte

Reziprozität

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024509

alte Dokumentnummer

N2193612449R