Rechtstracker.at

§ 108

Fassungen
ab 01.07.1936 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108 heute01.07.1936 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 108,

Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör übertragen worden, so erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das nach Paragraph 23,, Absatz 3, und Paragraph 28,, Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,, an der Übertragung bestehende Urheberrecht der danach als Bearbeiter geltenden Personen. Das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, ein Werk zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu verwerten, bleibt unberührt. Doch erstreckt sich dieses Recht im Zweifel weder auf Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind, noch darauf, das Werk mit Hilfe von Schallträgern öffentlich vorzutragen oder aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden.

Schlagworte

StGBl. Nr. 417/1920, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband,
Videokassette, Bildträger, Schallträger

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024517

alte Dokumentnummer

N2193612457R