Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2)Absatz 2,Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3)Absatz 3,Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
Anmerkung
1. Abs. 2: Übergangsbestimmung: § 105.
2. Abs. 2: Zur Bearbeitung siehe § 5.
3. Abs. 3: Zur Veröffentlichung siehe § 8.
4. Zu den Verwertungsrechten von gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken siehe §§ 38 bis 40.
5. Zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten durch
Verwertungsgesellschaften siehe VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936,
sowie Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
Schlagworte
Recht der ersten Inhaltsangabe, Bearbeitungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024415
Alte Dokumentnummer
N2193612143R