Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Text
Vermieten und Verleihen
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,§ 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.Paragraph 16, Absatz 3, gilt nicht für das Vermieten (Absatz 3,) von Werkstücken.
(2)Absatz 2,§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Paragraph 16, Absatz 3, gilt für das Verleihen (Absatz 3,) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten nichtDie Absatz eins und 2 gelten nicht
für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18),für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (Paragraph 17,) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (Paragraph 18,),
für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5)Absatz 5,Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach Paragraph 38, Absatz eins, berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Schlagworte
Bildträgersammlung, Bibliotheksgroschen, Bibliothekstantieme
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12036603
alte Dokumentnummer
N2199326082J