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§ 16a

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 93/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a heute01.01.1994 BGBl. Nr. 93/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 93/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vermieten und Verleihen

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 16, Absatz 3, gilt nicht für das Vermieten (Absatz 3,) von Werkstücken.
  2. Absatz 2,Paragraph 16, Absatz 3, gilt für das Verleihen (Absatz 3,) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (Paragraph 17,) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (Paragraph 18,),
    2. Ziffer 2
      für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
  5. Absatz 5,Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach Paragraph 38, Absatz eins, berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Bildträgersammlung, Bibliotheksgroschen, Bibliothekstantieme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12036603

alte Dokumentnummer

N2199326082J