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§ 17b

Fassungen
ab 01.04.1996 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17b heute01.04.1996 BGBl. Nr. 151/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Absatz 2, nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Findet die in Absatz eins, bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel römisch zwei der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. römisch siebzehn des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt
    1. Ziffer eins
      in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die Voraussetzung nach Ziffer eins, nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe im Sinn des Absatz eins, in Auftrag gegeben hat.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Absatz eins, als Sendung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins,

Anmerkung

1. Vgl. Art. 1 Abs. 2 lit.a und b RL 93/83/EWG.
2. Vgl. § 34 IPR-G, BGBl. Nr. 304/1978.
ÜR: Art. VII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

Schlagworte





Uplink, Downlink, Sendelandprinzip

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038395

alte Dokumentnummer

N2199654190J