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§ 31a

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 244/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31a heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 244/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 244/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Hat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Werknutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung zu laufen. Paragraph 37 a, zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der in Absatz eins, genannten Frist können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
    2. Ziffer 2
      das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Werk mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241400