Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
ab 14.10.1953 — BGBl. Nr. 106/1953
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute14.10.1953 BGBl. Nr. 106/1953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 106/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch fünf. Abschnitt.
Vorbehalte zugunsten des Urhebers.

Auslegungsregeln.

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (Paragraph 17,), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.
  2. Absatz 2,In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II Abs. 2 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Siehe auch die §§ 1172 und 1173 ABGB, JGS Nr. 946/1811 über den
Verlagsvertrag.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024434

alte Dokumentnummer

N2193612162R