Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37cParagraph 37 c
Text
Vertragsanpassungsmechanismus
§ 37c.Paragraph 37 c,
(1)Absatz eins,Der Urheber hat gegenüber demjenigen, dem er eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, Anspruch auf eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung des Werks als eindeutig unverhältnismäßig niedrig erweist. Wird die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht übertragen, haftet der Erwerber dem Urheber nach Maßgabe des vorstehenden Satzes unmittelbar. Die Haftung des Veräußerers entfällt.
(2)Absatz 2,Der Urheber hat keinen Anspruch nach Abs. 1, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach § 37b Abs. 4 oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Abs. 1 vorsieht.Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz eins,, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach Paragraph 37 b, Absatz 4, oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Absatz eins, vorsieht.
(3)Absatz 3,§ 34 VerwGesG 2016 bleibt unberührt.Paragraph 34, VerwGesG 2016 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241402