Rechtstracker.at

§ 37f

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 244/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37f heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 244/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 244/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Unabdingbarkeit

Paragraph 37 f,

  1. Absatz eins,Auf die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e, oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e,, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind.
  2. Absatz 2,Die Anwartschaft auf den Anspruch nach Paragraph 37 c, unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241405