Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40dParagraph 40 d
Text
Freie Werknutzungen
§ 40d.Paragraph 40 d,
(1)Absatz eins,§ 42 gilt für Computerprogramme nicht.Paragraph 42, gilt für Computerprogramme nicht.
(2)Absatz 2,Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3)Absatz 3,Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4)Absatz 4,Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.Auf die Rechte nach Absatz 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Absatz 2, nicht aus.
Schlagworte
Unverzichtbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12036607
alte Dokumentnummer
N2199326086J