Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40fParagraph 40 f
Text
VIb. Abschnittrömisch sechs b. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke
Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f.Paragraph 40 f,
(1)Absatz eins,Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2)Absatz 2,Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).Datenbanken werden als Sammelwerke (Paragraph 6,) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
(3)Absatz 3,Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.Die Paragraphen 40 b und 40 c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12040040
alte Dokumentnummer
N2199811171U