Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Text
Urheberregister
§ 61a.Paragraph 61 a,
Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist. Innerhalb der im Paragraph 61, bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach Paragraph 60, zu bemessen ist.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982.
2. ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
NOR12024465
alte Dokumentnummer
N2193612193R