Rechtstracker.at

§ 61b

Fassungen
01.07.1982 bis 30.09.2015 — BGBl. Nr. 295/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61b01.07.198230.09.2015 BGBl. Nr. 295/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 295/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 61 b,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Jede Anmeldung hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,) und Vor- und Familiennamen, Beschäftigung und Wohnort des Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden, umfassen.
  2. Absatz 2,Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens oder seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch diese Angaben einzutragen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982.
2. ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024466

alte Dokumentnummer

N2193612194R