Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Freie Werke.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im Paragraph 2, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2)Absatz 2,Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (Paragraph 5, Absatz eins,) und zur Verbreitung (Paragraph 16,) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
Anmerkung
Zu Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 5 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
Schlagworte
gemeinfreie Werke
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024408
alte Dokumentnummer
N2193612136R