Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. I Nr. 99/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 7001.01.199830.09.2015 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 7001.07.198231.12.1997 BGBl. Nr. 295/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 99/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2,Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Absatz eins, erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.
  3. Absatz 3,In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Senderecht, Chorwerk, Kollektivvertrag

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173331