Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Bildnisschutz.
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.Die Vorschriften der Paragraphen 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
Anmerkung
Sg. Recht am eigenen Bild
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024485
alte Dokumentnummer
N2193612425R