Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
IV. Hauptstück.römisch vier. Hauptstück.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Werke der Staatsbürger.
§ 94.Paragraph 94,
Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
Anmerkung
1. Die §§ 94 bis 100 enthalten das sg. urheberrechtliche
Fremdenrecht; zum Kollisionsrecht siehe hingegen § 34 IPRG,
BGBl. Nr. 304/1978.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Schlagworte
Internationales Privatrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024502
alte Dokumentnummer
N2193612442R