Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
4. Schallträger und Rundfunksendungen
Schallträger
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.Schallträger werden nach Paragraph 76, ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.Andere Schallträger werden nach Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.
(3)Absatz 3,Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß Schallträger österreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint.Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland erschienen sind, werden nach Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß Schallträger österreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint.
(4)Absatz 4,Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört.Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer Hersteller werden ferner nach Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 29. Oktober 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1982,, zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört. (5)Absatz 5,Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch.Auf den Schutz nach Paragraph 76, Absatz 3, haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch.
Anmerkung
Neben dem im Abs. 4 genannten Abkommen vgl. insbesondere das
Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl.
Nr. 413/1973 (Römer Leistungsschutzabkommen).
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger, Reziprozität, Inländerbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024507
alte Dokumentnummer
N2193612447R