Rechtstracker.at

§ 99c

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 25/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99c heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 25/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 25/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4a. Datenbanken

Paragraph 99 c,

  1. Absatz eins,Datenbanken werden nach Paragraph 76 d, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Andere Datenbanken werden nach Paragraph 76 d, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
    1. Ziffer eins
      ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
  3. Absatz 3,Im übrigen werden Datenbanken nach Maßgabe von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen geschützt, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20) schließt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040043

Alte Dokumentnummer

N2199811174U