Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
Text
Verwertungsgesellschaften.
§ 1. (1) Ein Unternehmen, das darauf gerichtet ist, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst (§§ 17 und 18 des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936) dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, darf nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) betrieben werden. Ausgenommen sind Rundfunksendungen von Bühnenwerken, wenn die Sendung eine Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat, sowie Rundfunksendungen von Hörspielen.Paragraph eins, (1) Ein Unternehmen, das darauf gerichtet ist, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst (Paragraphen 17 und 18 des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111 aus 1936,) dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, darf nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) betrieben werden. Ausgenommen sind Rundfunksendungen von Bühnenwerken, wenn die Sendung eine Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat, sowie Rundfunksendungen von Hörspielen.
(2)Absatz 2,Unter konzertmäßigen Aufführungen von Werken der Tonkunst versteht dieses Gesetz öffentliche Aufführungen aller Art (§ 18 des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936) mit Ausnahme von Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke. Öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung eines Werkes der Literatur sowie öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst in Verbindung mit Filmwerken oder anderen kinematographischen Erzeugnissen zählen zu den konzertmäßigen Aufführungen.Unter konzertmäßigen Aufführungen von Werken der Tonkunst versteht dieses Gesetz öffentliche Aufführungen aller Art (Paragraph 18, des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111 aus 1936,) mit Ausnahme von Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke. Öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung eines Werkes der Literatur sowie öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst in Verbindung mit Filmwerken oder anderen kinematographischen Erzeugnissen zählen zu den konzertmäßigen Aufführungen.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen durch den Urheber selbst oder durch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
Anmerkung
Das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, gilt
unmittelbar nur für die Wahrnehmung der in § 1 umschriebenen
sogenannten kleinen Rechte; nach Art. II Abs. 1 und 1a UrhGNov 1980,
BGBl. Nr. 321/1980, gilt es jedoch für alle Verwertungsgesellschaften
und für deren gesamten Tätigkeitsbereich sinngemäß.
Schlagworte
BGBl. Nr. 111/1936, kollektive Wahrnehmung