Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. (1) Kommt die Gegenpartei der Aufforderung, ein Mitglied der Schiedskommission zu bestellen und der auffordernden Partei bekanntzugeben, nicht rechtzeitig nach, kommt über die zu wählenden Mitglieder eine Einigung nicht zustande oder tritt die Schiedskommission aus anderen Gründen nicht binnen vier Wochen (§ 15, Absatz 5) oder binnen der von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist zusammen, so kann jede Partei beim Bundesminister für Justiz den Antrag zu stellen, die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein Mitglied der Schiedskommission die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder wenn das Verfahren vor der Schiedskommission ungebührlich verzögert wird.Paragraph 16, (1) Kommt die Gegenpartei der Aufforderung, ein Mitglied der Schiedskommission zu bestellen und der auffordernden Partei bekanntzugeben, nicht rechtzeitig nach, kommt über die zu wählenden Mitglieder eine Einigung nicht zustande oder tritt die Schiedskommission aus anderen Gründen nicht binnen vier Wochen (Paragraph 15,, Absatz 5) oder binnen der von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist zusammen, so kann jede Partei beim Bundesminister für Justiz den Antrag zu stellen, die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein Mitglied der Schiedskommission die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder wenn das Verfahren vor der Schiedskommission ungebührlich verzögert wird.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Antrag beim Bundesminister für Justiz gestellt, so darf, solange der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgezogen ist, das Verfahren vor einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, nicht eingeleitet und ein schon eingeleitetes Verfahren nicht fortgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12024388
Alte Dokumentnummer
N2193610176S