Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 16, (1) Kommt die Gegenpartei der Aufforderung, ein Mitglied der Schiedskommission zu bestellen und der auffordernden Partei bekanntzugeben, nicht rechtzeitig nach, kommt über die zu wählenden Mitglieder eine Einigung nicht zustande oder tritt die Schiedskommission aus anderen Gründen nicht binnen vier Wochen (Paragraph 15,, Absatz 5) oder binnen der von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist zusammen, so kann jede Partei beim Bundesminister für Justiz den Antrag zu stellen, die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein Mitglied der Schiedskommission die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder wenn das Verfahren vor der Schiedskommission ungebührlich verzögert wird.

  1. Absatz 2,Wird ein solcher Antrag beim Bundesminister für Justiz gestellt, so darf, solange der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgezogen ist, das Verfahren vor einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, nicht eingeleitet und ein schon eingeleitetes Verfahren nicht fortgesetzt werden.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024388

Alte Dokumentnummer

N2193610176S