Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. Nach Abschluß des Verfahrens vor einer Schiedskommission sind die Akten darüber vom Vorsitzenden dem Staatskommissär der beteiligten Verwertungsgesellschaft zur Aufbewahrung zu übergeben. Paragraph 18, Nach Abschluß des Verfahrens vor einer Schiedskommission sind die Akten darüber vom Vorsitzenden dem Staatskommissär der beteiligten Verwertungsgesellschaft zur Aufbewahrung zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12024390
Alte Dokumentnummer
N2193610178S