Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Wird ein Unternehmen ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen der im § 1, Absatz 1, bezeichneten Art steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Rechtes, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden, die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt. Paragraph 2, Wird ein Unternehmen ohne die nach Paragraph eins, erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen der im Paragraph eins,, Absatz 1, bezeichneten Art steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Rechtes, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden, die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
Dokumentnummer
NOR12024374
Alte Dokumentnummer
N2193610162S