Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. Die Entscheidungen einer Schiedskommission und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind, soweit ihrem Inhalte nach eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen und Vergleiche erteilt der Staatskommissär der Verwertungsgesellschaft. Paragraph 21, Die Entscheidungen einer Schiedskommission und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind, soweit ihrem Inhalte nach eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen und Vergleiche erteilt der Staatskommissär der Verwertungsgesellschaft.
Dokumentnummer
NOR12024393
Alte Dokumentnummer
N2193610181S